EuGH: Vollständige Erfassung der Arbeitszeit verpflichtend
14. Mai 2019

„Zügig“ unterwegs

Das vergangene Wochenende hat durch das schöne Wetter sicherlich vielen Autofahrern und insbesondere Motorradfahrern eine große Freude bereitet. Dabei ist der eine oder andere Verkehrsteilnehmer auch mal mit aufheulendem Motor oder quietschenden Reifen etwas zügiger an der grünen Ampel losgefahren oder hat die Beschleunigungsmöglichkeiten seines Fahrzeuges getestet. Die mögliche Qualifizierung eines solchen Verhaltens als „Rennen“, ist den meisten Betroffenen nicht bewusst.

Die verbotenen Kraftfahrzeugrennen sind in § 315d Strafgesetzbuch geregelt. Nach dieser Vorschrift kann unter anderem auch bestraft werden, wer im Straßenverkehr sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Der Einzelraser bleibt somit auch nicht verschont.

Das Fahrzeug selbst kann nach § 315f Strafgesetzbuch als „Tatmittel“ eingezogen werden. Von dieser Einziehungsmöglichkeit wurde im vergangenen Jahr alleine in Berlin über 100-mal Gebrauch gemacht. Neben einer Geldstrafe und Führerscheinabgabe trifft die Einziehung des Fahrzeuges die Betroffenen oft am stärksten.   

Die Grenze zwischen zügigem Fahren und strafbarem Kraftfahrzeugrennen mit nur einem Beteiligten ist durch die Rechtsprechung noch nicht klar gezogen. Auch wurde bereits Einziehungen in Fällen angeordnet, in welchen die örtlich zulässige Höchstgeschwindigkeit durch das Kraftfahrzeug noch nicht überschritten wurde.

Andreas Weizel
Andreas Weizel
Dieser Artikel wurde verfasst von Andreas Weizel. Er ist Rechtsanwalt sowie Fachanwalt für Familienrecht.